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   BGH, 11.07.1963 - III ZR 227/61   

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BGH, 11.07.1963 - III ZR 227/61 (https://dejure.org/1963,7771)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1963 - III ZR 227/61 (https://dejure.org/1963,7771)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1963 - III ZR 227/61 (https://dejure.org/1963,7771)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1963, 990
  • DB 1963, 1316
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.02.1956 - I ZR 84/54

    Wirkungskreis juristischer Personen des öffentlichen Rechts

    Auszug aus BGH, 11.07.1963 - III ZR 227/61
    Juristische Personen des öffentlichen Rechts wie die Beklagte sind - wie das Berufungsgericht in Anlehnung an BGHZ 20, 119, 124 zutreffend ausführt - jed en falls grund sä tzlich nur im Rahmen des ihnen durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben- und Wirkungsbereichs zu einem recht wirksamen Handeln befugt; sie können nur innerhalb des durch ihre Zwecke und Aufgaben bestimmten, sachlich und räumlich beschränkten Lebenskreises handeln.
  • BGH, 19.06.1952 - III ZR 113/51

    Abgrenzung von öffentlicher und Privaturkunde

    Auszug aus BGH, 11.07.1963 - III ZR 227/61
    Allerdings i s t diese noch zur Beratnnj und Betreuung der Privatwaldbesitzer gehörende Tätigkeit gebührenfrei ( § 2 6 der 1. DVÖ-WaldSchGjj, es steht jedoch nicht in Rede, daß hierfür von den Privatwaldbesitzern, die von dieser Einrichtung der Klägerin Gebrauch machten, eine Gebühr erhoben werden könnte oder sollte<> 3. Eine andere Präge i s t es, wie sich die Ämter und Förster dieser Aufgabei die s ie den Privatwaldbesitzern gegenüber übernehmen, entledigen. Die Beratung und Betreuung der Privatwaldbesitzer rechnet zur schlichten Hoheitsverwaltung, in der die öffen tlich e Verwaltung nicht Befehle;. Zwangs- und Machtmittel e in se tz t, sondern Schutz und Fürsorge gewährt. Auf diesem Gebiet der Daseinsvorsorge steht es der Verwaltung grundsätzlich f r e i, sich zur Erreichung ihrer Ziele allgemein oder für einen bestimmten Geschäftskreis bürgerlichrechtHoher M ittel su bedienen und sich insoweit auf den Boden des bürgerlichen Rechts zu begeben (vgl- BGHZ 6, 304» 309» 17, 317, 320), wobei es entscheidend darauf ankommt, ob der Wille der Verv/altung, die Aufgabe unter Anwendung privatrechtlicher M ittel zu erfü llen , in den Elementen der Organisation hinreichend klaren Ausdruck gefunden hat (BGHZ 20, 102, 104).
  • BGH, 23.02.1956 - III ZR 324/54

    Personenbeförderung der Bundespost

    Auszug aus BGH, 11.07.1963 - III ZR 227/61
    Allerdings i s t diese noch zur Beratnnj und Betreuung der Privatwaldbesitzer gehörende Tätigkeit gebührenfrei ( § 2 6 der 1. DVÖ-WaldSchGjj, es steht jedoch nicht in Rede, daß hierfür von den Privatwaldbesitzern, die von dieser Einrichtung der Klägerin Gebrauch machten, eine Gebühr erhoben werden könnte oder sollte<> 3. Eine andere Präge i s t es, wie sich die Ämter und Förster dieser Aufgabei die s ie den Privatwaldbesitzern gegenüber übernehmen, entledigen. Die Beratung und Betreuung der Privatwaldbesitzer rechnet zur schlichten Hoheitsverwaltung, in der die öffen tlich e Verwaltung nicht Befehle;. Zwangs- und Machtmittel e in se tz t, sondern Schutz und Fürsorge gewährt. Auf diesem Gebiet der Daseinsvorsorge steht es der Verwaltung grundsätzlich f r e i, sich zur Erreichung ihrer Ziele allgemein oder für einen bestimmten Geschäftskreis bürgerlichrechtHoher M ittel su bedienen und sich insoweit auf den Boden des bürgerlichen Rechts zu begeben (vgl- BGHZ 6, 304» 309» 17, 317, 320), wobei es entscheidend darauf ankommt, ob der Wille der Verv/altung, die Aufgabe unter Anwendung privatrechtlicher M ittel zu erfü llen , in den Elementen der Organisation hinreichend klaren Ausdruck gefunden hat (BGHZ 20, 102, 104).
  • BGH, 22.06.1961 - III ZR 93/60

    Wirtschaftliche Gegenleistungen für die Erfüllung der amtlichen Aufgaben einer

    Auszug aus BGH, 11.07.1963 - III ZR 227/61
    Die Mitberückaicht; gung fiskalischer Belange beim Verwaltungshandeln is t nicht , schlechthin unzulässig (v g l. BGHZ 2f, 33ti U rteil vom 22. Juni 1961 - III ZR 93/60 ; der Gedanke an eine Interessenkollia on zwischen öffentlichem uiid privatem Interesse oder an eine uft zulässige Koppelung einer öffentlich-rechtlichen Verwaltung tä tig k eit mit wirtschaftlichen Gegenleistungen g r e ift hier nicht durch.
  • BFH, 30.06.1988 - V R 79/84

    Körperschaft des öffentlichen Rechts kann auch bei Erfüllung gesetzlich

    Die Betreuung des Privatwalds ist somit zwar eine öffentlich-rechtliche Aufgabe (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 11. Juli 1963 III ZR 227/61, Monatsschrift für Deutschen Recht - MDR - 1963, 990).

    Wie bereits der BGH zur Vermittlung von Forstpflanzen ausgeführt hat (MDR 1963, 990), handelte die Klägerin insoweit bei Erfüllung ihrer Aufgaben aber nicht mit Mitteln des öffentlichen Rechts, sondern in den Formen des Privatrechts.

  • BFH, 01.04.1971 - IV 113/65

    Träger einer öffentlichen Kasse - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

    Im Urteil III ZR 227/61 vom 11. Juli 1963 habe der BGH die forstwirtschaftliche Beratung und Betreuung der Privatwaldbesitzer durch Beauftragte der Landwirtschaftskammer ausdrücklich zur schlichten Hoheitsverwaltung gerechnet.
  • LG Münster, 09.01.2020 - 8 O 371/17
    Für eine gegenteilige Annahme müsste der Wille zur Anwendung privatrechtlicher Mittel - wie etwa dem Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrags - gegenüber dem Betroffenen einen hinreichend deutlichen Ausdruck gefunden haben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.06.1963 - III ZR 227/61 = MDR 1963, 990).
  • BGH, 19.12.1963 - III ZR 147/62
    Der Bundesgerichtshof hat die Beratung und Betreuung der Privatwaldbesitzer durch â- Forstbehörden als Teil der schlichthoheitlichen Verwaltung sogar insoweit gewertet, als die Förster lediglich die Weiterleitung von Saatgutbestellungen der privaten Waldbesitzer übernahmen (BGH, Urteil vom 11. Juli 1963 III ZR 227/61 - BGH Warn 1963 Hr. 165).
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